MünzG

Münzgesetz

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2011

§ 9

Außerkurssetzung

(1) 1Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. 2Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.

(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.