MünzG

Münzgesetz

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2011

§ 8

Einziehung von Münzen

1Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. 2Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.