(1) Die Mitgliedstaaten können eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
Lediglich COVID-19-In-vitro-Diagnostika, die den in der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, kommen für die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen infrage.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.
Lediglich COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden, kommen für die in Unterabsatz 1 genannte Steuerbefreiung infrage.
(3) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2022.