MTBG

MT-Berufe-Gesetz

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Vom 24.2.2021

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71

Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 2Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 für den jeweiligen Beruf. 3Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.