Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 70
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.