Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Vom
24.2.2021
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 30
Anwendbares Recht
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.