Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Vom
24.2.2021
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 29
Vertragsschluss bei Minderjährigen
1Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
2Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.