(1) 1In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. 2Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten.
(2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbesondere Vorgaben enthalten