Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Vom
29.8.2016
Zuletzt geändert am
8.5.2024
§ 70
Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.