(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.
(3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
(3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(1) 1 Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat. 3 Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes bleiben unberührt.
(2) 1 Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 2 Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Antragsteller.
(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Messwerte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
1 Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Strommenge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten einer Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. 2 Dies trifft insbesondere auf im Verteilernetz angeschlossene Anlagen zur Straßenbeleuchtung zu, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.
(1) 1 Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihrer Dienste vorliegen, muss die nach § 49 berechtigte Stelle diese dokumentieren und den Anschlussnutzer hierüber informieren. 2 Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbeiten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden. 3 Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über Maßnahmen nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf für die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach Absatz 1 aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die höchstens sechs Monate alt sind, die Daten derjenigen Verbindungen mit dem Messsystem oder dem intelligenten Messsystem ermitteln, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 begründen.
(3) 1 Die nach § 49 berechtigte Stelle darf aus den nach Absatz 2 ermittelten Verkehrsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Messsystems oder des intelligenten Messsystems ermöglicht, bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme besteht. 2 Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
(4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über die Einleitung eines Verfahrens im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.