MsbG

Messstellenbetriebsgesetz

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Vom 29.8.2016 (BGBl. I S. 2034)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
Teil 2
Messstellenbetrieb
Kapitel 1
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
§ 3Messstellenbetrieb
Kapitel 2
Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 14Wechsel des Messstellenbetreibers
Kapitel 3
Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
§ 19Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung
Kapitel 4
Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
§ 29Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
Kapitel 5
Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung
§ 39Liegenschaftsmodernisierung
Kapitel 6
Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
§ 41Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 46Verordnungsermächtigungen
Teil 3
Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kapitel 1
Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
§ 49Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 2
Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
§ 55Messwerterhebung Strom
Kapitel 3
Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung
Abschnitt 1
Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 60Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung
Abschnitt 2
Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
§ 66Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
Kapitel 4
Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 74Verordnungsermächtigung
Teil 4
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 76Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur

§ 65

Weitere Datenübermittlung

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.

Abschnitt 2
Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

§ 66

Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1. zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2. zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3. zum sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb und zu einer optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
4. zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
5. zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
6. zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
7. zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
8. zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
9. zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
10. zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat

1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.

(3) 1 Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

§ 67

Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1. Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
2. Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3. Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
4. Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
5. Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
6. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
7. Bilanzkoordination einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt,
8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen

1. täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,
2. täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis,
3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.

(3) 1 Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

§ 68

Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

1. Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,
2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.

(3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

§ 69

Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3. Durchführung eines Tarifwechsels,
4. Änderung des Messverfahrens,
5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
7. (weggefallen)
8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant

1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.

(3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

§ 70

Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

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