Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Vom
29.8.2016
Zuletzt geändert am
8.5.2024
§ 65
Weitere Datenübermittlung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.