Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Vom
29.8.2016
Zuletzt geändert am
8.5.2024
§ 42
Fristen
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.