(1) 1Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. 3Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden.
(3) 1Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. 3Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 4Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meisterprüfungsausschuss.