(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.