(1) 1Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Erbringung der Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission sein muss. 2Die Aufsicht führende Person hat die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Aufsichtsniederschrift zu dokumentieren.
(2) 1Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat durch die Prüfungskommission zu erfolgen. 2Deren Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.
(3) 1Die Prüfungskommission hat die Einzelbewertungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewertungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Bewertungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(4) 1Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstimmung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durchgeführt werden. Die vorstehenden Absätze gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend: