MPVerfV

Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Vom 18.1.2022

§ 19

Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung

(1) 1Die Prüfungskommission nimmt die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab. 2Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2 dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.

(2) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. 2Bei einer Stationenprüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Bewertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.

(3) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.