§ 14
Einladung zur Prüfung
1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen.
Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
Hinweis auf § 7.