MPVerfV

Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Vom 18.1.2022

§ 14

Einladung zur Prüfung

1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4. Hinweis auf § 7.