(1) 1Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. 2Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II der Meisterprüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.
(3) 1Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.