§ 3
Arbeitnehmer und Betrieb
(1)
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2)
1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes.
2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.