Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Vom 4.5.1976
Zuletzt geändert am 7.8.2021
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.