MinStDV

Mindeststeuerdurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes

Vom 19.12.2025

Zuletzt geändert am 7.8.2026

Abschnitt 3
Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes

§ 8

Benennung der Steuerhoheitsgebiete

1Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. 2Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.