MinStDV

Mindeststeuerdurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes

Vom 19.12.2025

Zuletzt geändert am 7.8.2026

§ 7

Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.

(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,

1. das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder
2. dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,
müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.

(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.