MedCanG

Medizinal-Cannabisgesetz

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Vom 27.3.2024

Zuletzt geändert am 20.6.2024

§ 6

Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:

1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,
2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und
3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.