MedCanG

Medizinal-Cannabisgesetz

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Vom 27.3.2024

Zuletzt geändert am 20.6.2024

Abschnitt 3
Abgabe und Erwerb

§ 15

Abgabe und Erwerb

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.