MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Vom 12.3.2020

Zuletzt geändert am 3.12.2024

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 4

Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

1Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. 2§ 5 Satz 1 bleibt unberührt.