MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Vom 12.3.2020

Zuletzt geändert am 9.12.2020

§ 3

Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.