Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
Vom
12.3.2020
Zuletzt geändert am
3.12.2024
§ 3
Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.