Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems hat einen Kommunikations- und Informationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem erfüllt.