MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Vom 12.3.2020

Zuletzt geändert am 9.12.2020

§ 11

Widerruf von vereinfachten Anforderungen

1Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. 2In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.