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Marktmissbrauchsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Vom 12.6.2014

Zuletzt geändert am 23.10.2024 ; 13.12.2023 ; 27.11.2019 ; 21.12.2016 ; 21.10.2016 ; 23.6.2016 ; 8.6.2016

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1Die Kommission sollte die von der ESMA in Bezug auf die Festlegung des Inhalts der Meldungen, die von den Betreibern von geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen über die Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind, gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz beantragt wurde, abzugeben sind, die Festlegung der Art und Weise und der Bedingungen der Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste dieser Instrumente durch die ESMA, die Festlegung der Bedingungen, die Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen erfüllen müssen, einschließlich der Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen, in Bezug auf Systeme von Verfahren und Vorkehrungen für Handelsplätze zur Verhütung und Aufdeckung von Marktmissbrauch sowie Systeme und Vorlagen, die von Personen zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu verwenden sind, in Bezug die Festlegung geeigneter Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen für die Durchführung von Marktsondierungen und in Bezug auf die technischen Modalitäten für Personengruppen zur objektiven Darstellung von Informationen mit Empfehlungen von Anlagestrategien und zur Offenlegung bestimmter Interessen oder Interessenkonflikte mittels delegierter Rechtakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards erlassen. 2Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen.