MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 9

Auskunft an den Betroffenen

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.