MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 8

Dateianordnungen

1Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf. 2§ 14 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.