(1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung).
(2) 1Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten. 2Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden.
(3) 1Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. 2Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen.