(1) Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen:
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.
(3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(4) 1Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(5) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. 2Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. 3Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.