MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Vom 9.1.2026

§ 48

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) 1Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Er hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) 1Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verwendung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; insoweit sind die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(3) 1In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. 2Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 3In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf der Militärische Abschirmdienst nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten.

(4) Der Militärische Abschirmdienst prüft spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.

(5) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen sind spätestens zehn Jahre nach der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, zwingende Gründe des Gemeinwohls gebieten die weitere Speicherung; die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. 2Vor der Löschung sind die Daten dem Bundesarchiv nach § 5 des Bundesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten. 3Für in Akten vorgehaltene personenbezogene Daten gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Akte zu vernichten ist, sofern nicht die Regelungen des Bundesarchivgesetzes entgegenstehen.