(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von
(2) 1Das Auskunftsverlangen darf sich auch auf eine anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse beziehen. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung der Daten vorliegen.
(4) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
(5) 1Nach Erhalt des Auskunftsverlangens sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. 2Sie dürfen den betroffenen Personen oder Dritten über das Auskunftsverlangen und die Auskunftserteilung keine Mitteilung machen. 3Ihnen ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 4Das Auskunftsverlangen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.
(6) 1Der Militärische Abschirmdienst hat den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.