MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Vom 9.1.2026

§ 18

Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs

Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.