Gesetz über den militärischen Abschirmdienst
Vom 20.12.1990
Zuletzt geändert am 6.5.2024
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.