§ 13
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Abschirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.