Gesetz über den militärischen Abschirmdienst
Vom 20.12.1990
Zuletzt geändert am 6.5.2024
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.