LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.4.2005

Zuletzt geändert am 4.2.2021

TEIL II
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1
Verfahrensgrundsätze

§ 9

Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.