Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Vom 12.4.2005
Zuletzt geändert am 4.2.2021
1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.