LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.4.2005

Zuletzt geändert am 4.2.2021

§ 10

Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.