LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 50

1Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. 2Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.