LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 49

(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. 4Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.

(2) Die Regierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Ministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.

(3) 1Die Regierung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet.