LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 41

(1) 1Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die rechtliche Stellung eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl. 2Der Gewählte kann die Wahl ablehnen.

(2) 1Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. 2Der Verzicht ist von ihm selbst dem Präsidenten des Landtags schriftlich zu erklären. 3Die Erklärung ist unwiderruflich.

(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.