LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 40

1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. 2Sie haben innerhalb des Landes das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Näheres bestimmt ein Gesetz.