Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Vom 11.11.1953
Zuletzt geändert am 26.4.2022
1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. 2Sie haben innerhalb des Landes das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Näheres bestimmt ein Gesetz.