LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 14

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) 1Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. 2Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. 3Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. 4Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. 5Näheres regelt ein Gesetz.

(3) 1Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den durch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall und Mehraufwand zu ersetzen. 2Die Schulträger können an dem Ausfall und Mehraufwand beteiligt werden. 3Näheres regelt ein Gesetz.