LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 13

1Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. 2Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen. 3Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.