LuftVO

Luftverkehrs-Ordnung

Vom 29.10.2015

Zuletzt geändert am 9.7.2024

§ 6

Mitführung von Urkunden und Ausweisen

1Die Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahrzeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des Staates, der diese Papiere ausstellt. 2In jedem Fall sind diese Unterlagen auch in englischer Sprache mitzuführen.