Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Vom 16.2.2001
Zuletzt geändert am 11.6.2024
1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.